Bild- und Tonaufnahmen von Personen in medizinischen Einrichtung sind Gesundheitsdaten.

Bei Bild- und Tonaufnahmen von Personen, die in einer medizinischen Einrichtung untergebracht sind, handelt es sich um Gesundheitsdaten und damit um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, deren Verarbeitung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Bereits das Anfertigen der Bild- und Tonaufnahmen stellt eine Verarbeitung im Sinne der DS-GVO dar, selbst wenn die Aufnahmen nicht verwendet werden. Sofern die Verarbeitung der Daten zu journalistischen Zwecken erfolgt, fällt dies unter das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

Der Kläger leidet seit früher Jugend unter schweren Intelligenzminderungen und einer Autismus-Störung und war als Patient in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung in Behandlung. Die Beklagte Journalistin und Mitarbeiterin ließ sich mit dem Ziel einer verdeckten Recherche unter einem falschen Namen als Praktikantin in dem Klinikum anstellen, in dem sich der Kläger aufhielt. In der Zeit ihres Praktikums fertigte die Beklagte heimliche Ton- und Bildaufnahmen auf der Station an. Dabei wurden auch Aufnahmen vom Kläger getätigt. Die umstrittenen Aufnahmen wurden für ein TV-Format zur Aufdeckung von Missständen erstellt. Die Bild- und Tonaufnahmen des Klägers waren jedoch ebenso wenig Teil der Sendung wie auch sonst keine Informationen über den Kläger verbreitet wurden. Der Kläger vertrat, dass – ungeachtet der Frage, ob die Presse widerrechtlich erlangte Informationen im öffentlichen Informationsinteresse später öffentlich verbreiten dürfe – hier schon die Datenerhebung und –verarbeitung im besonders geschützten Bereich der geschlossenen psychiatrischen Abteilung mit nach Art. 9 DS-GVO besonders geschützten Daten unzulässig gewesen sei. Der Kläger hat behauptet, man habe tatsächlich in geschützten Bereichen und Situationen Bild- und Tonaufnahmen von ihm angefertigt und zudem geheimhaltungsbedürftige Gesundheitsdaten verarbeitet.

Das Gericht entschied, dass es sich zwar bei den Bild- und Tonaufnahmen um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 DS-GVO handele, deren Verarbeitung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Im vorliegenden Fall greife jedoch das Medienprivileg. „Im Rahmen der dabei gebotenen Abwägung gebe die Überlegung den Ausschlag, dass ein Verbot der Verarbeitung erhobener Daten im Vorfeld einer möglichen Veröffentlichung die Beklagten im Recherchestadium treffen würde, … in den Kernbereich der grundrechtlich geschützten Presse- bzw. Rundfunkfreiheit eingreife und damit nicht zu vereinbaren sei. Hinzu komme, dass an dem Gegenstand der Recherche – Missstände im Gesundheitswesen – ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestehe.“ (OLG Köln, Az. 15 W 21/19 vom 18.07.2019, Rn. 15) „Denn die Regelung des Art. 9 DSGVO findet bei einer Verarbeitung zu – hier gegebenen – ‚journalistischen Zwecken‘ durch von privaten Rundfunkveranstaltern und deren ‚Hilfs- und Beteiligungsunternehmen‘ damit ‚befassten‘ Personen keine Anwendung. Diese Regelung beruht auf der Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 2 DSGVO.“ (OLG Köln, Az. 15 W 21/19 vom 18.07.2019, Rn. 35)

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