Laut BGH Tracking Cookies nur noch mit wirksamer Einwilligung erlaubt.

Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite mit voreingestellten Ankreuzfeldern um Einwilligung in einen Webanalysedienst gebeten, bei dem mit Cookies die Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf Webseiten von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung ermöglicht wird. Der EuGH hatte dazu in seiner Vorabentscheidung C 673/17 vom 01.10.2019 festgestellt, dass „die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind [z.B. Cookies], nur gestattet ist, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen (…) seine Einwilligung gegeben hat.“

Der BGH führt nun diesbezüglich in seinem Urteil I ZR 7/16 vom 28.05.2020 aus, „dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“ Das Gericht bestätigt zudem, dass keine wirksame Einwilligung vorliege, wenn die Speicherung oder der Zugriff auf Informationen im Computer des Benutzers „mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.“

Der BGH hat damit die Diskussion um die fehlende Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG in deutsches Recht beendet. Da anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete und die unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, stehe der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG nichts entgegen. Mit diesem Urteil ist das Setzen von Tracking-Cookies für Werbezwecke und Marktforschung nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer möglich. Werden solche Cookies auf Webseiten verwendet (z.B. durch Nutzung von Webanalysediensten), so muss vorab das Cookie-Opt-In vom Benutzer abgefragt werden. Dabei ist zu beachten:


  • Cookies dürfen erst nach Erhalt der Zustimmung gesetzt werden. Ein reines weitersurfen z.B. im Rahmen eines Informationsbanners stellt keine wirksame Einwilligung dar;
  • das Cookie-Opt-In-Banner muss in der Lage sein, die Aktivierung von lokalen und Drittanbieter-Cookies zu unterdrücken, sofern die Zustimmung des Benutzers nicht vorliegt;
  • voraktivierte Kästchen für in der Auswahl der zu verwendenden Cookies sind keine wirksame Einwilligung.

Mehr Informationen unter:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II