EuGH erklärt EU/US-Privacy Shield für ungültig.
Nach Artikel 44 der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist jede Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland nur dann zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelnden Daten gewährleisten. Bislang erfolgte die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA meist auf der Grundlage des EU/US-Privacy Shield oder der von der Kommission erarbeiteten Standardvertragsklauseln. Mit dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshof am 16.07.2020 wurde das Privacy Shield Abkommen für ungültig erklärt, so dass diese Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten nicht mehr besteht. Dahingegen bestätigte der EuGH die Gültigkeit der Standardvertragsklauseln, d.h. dass diese weiter als Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer verwendet werden können.“