Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

In dem Urteil hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob für die Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung ein Verwertungsverbot besteht, wenn diese gegen Vorgaben des Datenschutzrechts verstößt, hier die Überschreitung der Höchstspeicherdauer.

Der Kläger hatte dem Kläger aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil aus den Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung das Fehlen einer Arbeitsleistung hervorging. Die entsprechende Kamera überwacht offen das Passierverhalten von Mitarbeitenden an einem der Zugangstore. Die Aufnahmen zeigen den Beklagten beim vorzeiteigen Verlassen des Werksgeländes.

Das Landesarbeitsgericht war im Rahmen der Kündigungsschutzklage zunächst der Auffassung hinsichtlich der Aufnahmen bestehe ein Verwertungsverbot, da die zulässige Speicherdauer bereits überschritten worden sei. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass auch Aufnahmen, die gegen Datenschutzrecht verstoßen unter Umständen verwertbar sein können. Besonders dann, wenn die Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung vorsätzlich vertragswidriges Verhalten belegen sollen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass zwar die Erhebung der Daten aufgrund des Überschreitens der Speicherdauer zunächst nicht rechtmäßig sei und daher gem. Art 17 DS-GVO dem Betroffenen generell ein Anspruch auf Löschung zustehe. Art. 17 Abs. 3 e) DS-GVO sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn die weitere Verarbeitung der fraglichen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Dazu hat das BAG klargestellt, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden müsse.

Ein Verwertungsverbot komme somit nur in Betracht, wenn dies wegen einer durch das Grundgesetz geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist. Bei einer vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung, die von einer offenen Überwachungsmaßnahme erfasst wurde, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (vgl. BAG 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 – Rn. 30, BAGE 163, 239; BGH 24. November 1981 – VI ZR 164/79 – zu II 2 b der Gründe).

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