Meta – Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Datenschutzverstoß
EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C‑252/21. In dieser Vorabentscheidung betreffend Bundeskartellamt und Meta als Mutterkonzern der Social Media Plattformen Facebook, WhatsApp und Instagram ging es um die Frage, ob Meta seine marktbeherrschende Stellung ausnutze, um Nutzerdaten in erheblichem Maße zusammenzuführen und somit sowohl gegen Kartellrecht als auch gegen Datenschutzrecht im Sinne der DSGVO verstoße.
Das Bundeskartellamt war der Meinung, dass es bei der Zustimmung der Nutzer zu der Datenverarbeitung durch Meta an der Freiwilligkeit fehle. Die Freiwilligkeit der Einwilligung sei nicht gegeben, wenn zum einen zwischen den beiden Parteien ein starkes Ungleichgewicht (EG 43) bestehe, und zum anderen die Person nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu verweigern ohne Nachteile zu erleiden (EG 42).
Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts legte Meta Beschwerde ein. Das Gericht legte die Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung mit folgender Begründung vor: Die Nutzer müssen zustimmen, dass Meta auch Daten verarbeitet, die außerhalb der Plattform durch Plug-ins gesammelt werden. Diese Daten werden nicht direkt beim Nutzer erhoben und sind nicht für den Vertrag notwendig. Ohne diese Zustimmung könne ein Nutzer der Plattform nicht beitreten, eine Alternative werde nicht angeboten. Aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung haben die Nutzer auch keine Alternative zu Meta – daher entstehe ein Ungleichgewicht. Der erlittene Nachteil sei der Ausschluss aus allen, zu Meta gehörenden Social Media Plattformen ohne Alternative.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Bundeskartellamtes. Meta nutze seine marktbeherrschende Stellung für die Zustimmung der Nutzer zur Datenverarbeitung aus. Aufgrund es Ungleichgewichts und der Tatsache, dass die Nutzer die Zustimmung nicht verweigern können ohne einen Nachteil zu erleiden, fehlt es an der nach der DSGVO erforderlichen Freiwilligkeit. Es müssten den Nutzen Alternativen zur Verfügung gestellt werden, um eine Freiwilligkeit im Sinne der DSGVO zu gewährleisten.
Weiterhin ging es um die Frage, ob es sich bei der Einschätzung des Kartellamts, dass Meta zudem gegen Datenschutzrecht verstoße, nicht um eine Kompetenzüberschreitung handele. Schliesslich handle das Kartellamt nicht als Aufsichtsbehörde im Sinne der Art. 51 ff. DSGVO. Der EuGH stellt fest, dass nationale Wettbewerbsbehörden bei der Prüfung von Unternehmenshandeln mit Bezug zur DS-GVO mit den nationalen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten müssen. Werde dies erfüllt, so können Vorschriften außerhalb des Wettbewerbsrechts durchaus zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
Das Bundeskartellamt erhielt auf Nachfrage die Bestätigung, dass die Behörden keine Ermittlungen zu einem ähnlichen Sachverhalt durchführten und die Aufsichtsbehörden hatten keine Einwände gegen das Tätigwerden des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt hat somit seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit erfüllt. Es kann somit eine Feststellung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung treffen.