Schuld nach manipulierter E-Mail nicht getilgt

LG Rostock, Urteil vom 20.11.2024, Az.:2 0 450/24. In diesem Urteil hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte, der aufgrund einer manipulierten oder gefälschten E-Mail eine vermeintlich vom Kläger gestellte Rechnung an den falschen Empfänger zahlte, damit seine Schuld nicht getilgt hat.

Die Klägerin hatte dem Beklagten eine E-Mail mit einer angehängten Rechnung über eine Abschlagszahlung geschickt, wie das bereits zuvor schon geschehen war. Diese Nachricht kam bei dem Beklagten nicht an. Am selben Tag 20 Minuten später erhielt der Beklagte eine E-Mail mit einer angehängten Rechnung über eine Abschlagszahlung vermeintlich von der Klägerin. Diese E-Mail stammte jedoch nicht von der Klägerin und enthielt fehlerhafte HTML-Formatierungen und eine andere Bankverbindung. Das IT – System der Klägerin wurde von außen manipuliert, so dass die gefälschte an Stelle der ursprünglichen E-Mail an den Beklagten geschickt wurde. Die Klägerin war der Auffassung, der Beklagte habe damit seine Schuld nicht getilgt. Ihm hätte auffallen müssen, dass es sich nicht um eine Rechnung der Klägerin handelt. Zudem sei die Bankverbindung eine andere gewesen. Die Bankverbindung der Klägerin sei dem Beklagten aufgrund vorheriger Geschäftsbeziehung bekannt gewesen.

Der Beklagte erklärt, er habe nur die zweite E-Mail erhalten. Die erste sei anscheinend abgefangen worden. Seine Schuld sei mit der Zahlung getilgt. Er ist der Meinung, die Klägerin hätte für die Sicherheit ihres IT-Systems sorgen müssen.

Das Gericht gibt der Klägerin Recht. Klägerin habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Es bestand Einvernehmen über die Kommunikation per E-Mail und ein gehacktes System stelle nicht per se eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der DS-GVO dar, da es keine konkreten Vorschriften zu Sicherheitsvorkehrungen in diesem Zusammenhang gäbe. Es sei auch nicht sicher, dass die Klägerin den Angriff hätte verhindern können. Vielmehr hätte dem Beklagten die fehlerhafte HTML- Formatierung auffallen müssen. Zudem war ihm die Bankverbindung der Klägerin aus vorhergehenden Emails bekannt. Er hätte sich über die Korrektheit der Bankverbindung vergewissern müssen. Das Gericht entschied somit zugunsten der Unternehmerin, dass der Beklagte seine Schuld mit der Zahlung aufgrund der falschen Rechnung nicht getilgt habe. Für Unternehmen ergibt sich aus diesem Urteil wieder die Empfehlung, sich beim Versand sensibler Daten wie Bankdaten, einer Verschlüsselungstechnik zu bedienen. Somit wird das Abfangen von Emails unwahrscheinlich bis unmöglich gemacht.

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